Die Rechtsanwaltsgebühren werden, ist keine andere Vereinbarung getroffen worden (
s. Gebührenvereinbarung), nach dem Streitwert bestimmt. Dabei werden die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
[ 5 ] angewendet. Die Gebühren für die verschiedenen Streitwerte werden dort in § 13 beschrieben.
Die Regelungen des RVG besagen, dass bei einem einfachen Verfahren (ohne weitere Kosten wie beispielsweise Vergleiche, Versäumnisurteile, Streitverkündungen usw.) vor dem Zivilgericht insgesamt 2,5 Gesamtgebühren anfallen. Diese Gesamtgebühren setzen sind meistens aus den Teilgebühren "Verfahrensgebühr" und "Termingebühr" zusammen.
Die Verfahrensgebühr entsteht schon für das Betreiben eines ab Klageauftrag erteilten Geschäfts einschließlich sämtlicher Informationen zu dieser Beauftragung.
Für den Anfall der Termingebühr ist es nötig, dass die Anwälte die Parteien im Termin ordnungsgemäß vertreten.
Weiterhin ist vorstellbar, dass noch eine Vergleichsgebühr (1,0) anfällt - sollte zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen worden sein.
Eine tabellarische Übersicht der einfachen Kosten haben wir Ihnen unter
"Tabellen - Rechtsanwaltskosten" zusammengestellt. Für eine detailiertere Berechnung der allgemeinen Rechtsanwaltskosten nach Gegenstandswert mit abweichender Anzahl der Gebühren benutzen Sie bitte den
Rechner für Rechtsanwaltskosten.
Weiterhin ist für Sie wichtig zu wissen, dass wir, wo nicht anders gekennzeichnet, alle Rchtsanwaltsgebühren rein Netto angegeben haben. Jedoch sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet, inclusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer abzurechnen. Bitte addieren Sie also entsprechend den aktuellen Mehrwertsteuersatz, so der Betrag nicht ausdrücklich als Brutto ausgewiesen ist.
Bei der nachfolgenden Berechnung möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Musterrechnung handelt. In den einzelnen Verfahren kann die Rechnung höher ausfallen, beispielsweise wenn weitere Kosten, wie Fahrtkosten, Termine, Besichtigungen etc. anfallen.
Für einen Streitwert von 3000,00 Euro könnten sich die Rechtsanwaltskosten, wird eine Zusammensetzung angenommen, wie sie oben beschrieben ist, folgendermaßen errechnen:
| Posten | Gebühr in € | Anzahl | Betrag in € |
| Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG | 189,00 | 1,30 | 245,70 |
| Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG | 189,00 | 1,20 | 226,80 |
| Post- und Telek.-entgelte Gem.- Nr. 7002 VV RVG | 20,00 | 1,00 | 20,00 |
| Zwischensumme Netto | | | 492,50 |
| Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | | 19 % | 93,57 |
| Endsumme Brutto | | | 586,07 |