Prozesskostenhilfe Prozeßkostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsanerkennung
Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) - Vaterschaftsfeststellung
Prinzipiell müssen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) stellen wollen, beachten, dass zu diesem Antrag ein Entwurf der Klage beigereicht werden sollte, um die Erfolgsausichten der Klage vorab zu prüfen. Das Gericht, das diesen Antrag zu bearbeiten hat, prüft anhand dieses Klageentwurfs Ihre Erfolgsaussichten. Nur wenn das Gericht zu der Ansicht kommt, das Ihr Verfahren eine reale Aussicht auf Erfolg hat, haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dieses muss erfüllt werden - unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen.
Sollten Sie sich zutrauen, diesen Klageentwurf selbständig zu formulieren, können Sie selbstverständlich eigenständig, ohne anwaltliche Hilfe, Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sollten Sie es sich nicht zutrauen, einen Klageentwurf selbständig zu formulieren, ist Ihnen dringend anzuraten, sich anwaltliche Hilfe bereits zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) zu nehmen.
Sollten Sie Ihre Entscheidung, ob Sie ein gerichtliches Verfahren anstreben oder nicht, davon abhängig machen, ob Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen oder nicht, ist es wichtig, erst den Verfahrenskostenhilfeantrag einzureichen und die Entscheidung abzuwarten. Dies ist auch hinsichtlich der möglicherweise auf sie Zukommenden finanziellen Belastung wichtig: die anfallenden Anwaltskosten sind deutlich niedriger, wenn Sie erst den Klageentwurf mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag einreichen, als wenn Sie den Verfahrenskostenhilfeantrag gleich zusammen mit der Klage einreichen.
Sollten Sie bereits einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragt haben, sprechen Sie diesen Punkt mit diesem unmissverständlich ab. Ansonsten übernehmen wir gerne für Sie diese Formalitäten. [KONTAKT]
Sollten Sie nach einer kurzen Information suchen, ob Sie - aus Sicht Ihrer finanziellen Verhältnisse - Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) erhalten würden, kann verallgemeinert gesagt werden, dass Empfänger von ALG II bzw. Hartz IV fast ausnahmslos Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Ansonsten steht Ihnen unter nachfolgendem Link eine Berechnungshilfe zur Verfügung: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/Verfahrenskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
Für den Fall, dass Sie in dem eventuell bevorstehenden Rechtsstreit selbständig Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten bzw. werden, sollten Sie folgendes beachten:
Zuerst sollten Sie sich die Ausfüllhinweise und die ausführliche Beschreibung bezüglich der Verfahrenskostenhilfe ansehen und durchlesen: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/Verfahrenskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
Ergänzend dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe:
Einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) ist in Familiensachen auch in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Danach hat man einen Anspruch, wenn man ein Verfahren führen muss und (1) die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und (2) das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Sollten Sie sich zutrauen, diesen Klageentwurf selbständig zu formulieren, können Sie selbstverständlich eigenständig, ohne anwaltliche Hilfe, Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sollten Sie es sich nicht zutrauen, einen Klageentwurf selbständig zu formulieren, ist Ihnen dringend anzuraten, sich anwaltliche Hilfe bereits zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) zu nehmen.
Sollten Sie Ihre Entscheidung, ob Sie ein gerichtliches Verfahren anstreben oder nicht, davon abhängig machen, ob Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen oder nicht, ist es wichtig, erst den Verfahrenskostenhilfeantrag einzureichen und die Entscheidung abzuwarten. Dies ist auch hinsichtlich der möglicherweise auf sie Zukommenden finanziellen Belastung wichtig: die anfallenden Anwaltskosten sind deutlich niedriger, wenn Sie erst den Klageentwurf mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag einreichen, als wenn Sie den Verfahrenskostenhilfeantrag gleich zusammen mit der Klage einreichen.
Sollten Sie bereits einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragt haben, sprechen Sie diesen Punkt mit diesem unmissverständlich ab. Ansonsten übernehmen wir gerne für Sie diese Formalitäten. [KONTAKT]
Sollten Sie nach einer kurzen Information suchen, ob Sie - aus Sicht Ihrer finanziellen Verhältnisse - Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) erhalten würden, kann verallgemeinert gesagt werden, dass Empfänger von ALG II bzw. Hartz IV fast ausnahmslos Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Ansonsten steht Ihnen unter nachfolgendem Link eine Berechnungshilfe zur Verfügung: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/Verfahrenskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
Für den Fall, dass Sie in dem eventuell bevorstehenden Rechtsstreit selbständig Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten bzw. werden, sollten Sie folgendes beachten:
Zuerst sollten Sie sich die Ausfüllhinweise und die ausführliche Beschreibung bezüglich der Verfahrenskostenhilfe ansehen und durchlesen: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/Verfahrenskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
Ergänzend dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
- Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) wird Ihnen als zinnsloses Darlehen vom Staat gewährt. Auch wenn Sie hierbei nie Geld persönlich ausbezahlt bekommen, haben Sie jedoch damit einen, wenn auch zinnslosen, Kredit aufgenommen. Diesen Kredit müssen Sie unter Umständen zurückzahlen! Nur wenn Sie innerhalb der gesetzlichen Frist (hier meist 4 Jahre) nach Verfahrensende weiterhin unzureichende Einkommensverhältnisse haben, besteht keine (Teil-) Rückzahlungspflicht. Um dies zu überprüfen, werden Sie im Verlauf dieser Zeit zu weiteren Einkommens- und Vermögensnachweisen aufgefordert. Erbringen Sie diese Nachweise nicht frist- und formgerecht - unabhängig von Ihrer finanziellen Situation - müssen Sie ebenfalls mit Rückzahlungen rechnen.
- Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) mit Ratenzahlung bewilligt, zahlen Sie die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe an das Gericht. Ihre Zahlungspflicht endet erst bei vollständigem Ausgleich sämtlicher Vergütungs- und Gerichtskostenansprüche. Hinzu kommen in der Regel bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) mit Ratenzahlung weitere Gerichtskosten in Höhe von 50,00 €. Diese Gerichtskosten werden Ihnen selbst dann nicht erstattet, wenn Sie das Verfahren in Gänze obsiegend beenden. Diese zusätzlichen Gerichtskosten zahlen Sie auf jeden Fall selbst.
- Sie sind verpflichtet, das Gericht unaufgefordert über jede Verbesserung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Das Gericht wird dann die von Ihnen zu leistende Zahlung Ihrem Leistungsvermögen anpassen. Eine wesentliche Verbesserung Ihrer Einkommensverhältnisse ist dann gegeben, wenn sich Ihr Einkommen um mehr als 50,00 € monatlich netto erhöht.
- Wechseln Sie Ihren Wohnsitz, müssen Sie das Gericht entsprechend informieren. Diese Pflicht haben Sie dann nicht mehr, wenn alle Anwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens durch Sie gezahlt sind.
- Achtung - Falls Sie das Verfahren verlieren, kommen auf Sie weitere Kosten zu (wie in jedem Fall des gerichtlichen Unterliegens). Sie müssen zusätzlich die Kosten der Gegenseite bestreiten. Unabhängig davon, ob Sie Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) bewilligt bekommen haben oder nicht müssen Sie in diesem Fall immer die Kosten der Gegenseite selber tragen. Beenden Sie das Verfahren nicht oder nur zum Teil obsiegend, hat die Gegenseite einen Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Die Zahlung dieses Anspruchs ist - nach Titulierung im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - mit Vollstreckungsmaßnahmen erzwingbar.
- Sollte sich im Verfahren ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zu Ihren Gunsten ergeben, kann Ihr Anwalt diesen nicht ohne weiteres an Sie auskehren (also: auszahlen). Alles, was Sie im Rahmen des Verfahrens erlangt haben, müssen Sie zunächst verwenden, um die entstandenen Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) zu begleichen. Ihr Anwalt ist verpflichtet, dies zu berücksichtigen und darf nur die Beträge auskehren, die nach Begleichung sämtlicher Kosten des Verfahrens verbleiben.
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe:
Einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) ist in Familiensachen auch in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Danach hat man einen Anspruch, wenn man ein Verfahren führen muss und (1) die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und (2) das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
- Ob Sie Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) haben, können Sie sich folgendermaßen berechnen:
- unter nachfolgendem Link finden Sie Unterlagen (Tabellen und Erklärungen), um sich anzurechnendes Monatseinkommen ausrechnen zu können: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/Verfahrenskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf.
- mit diesem errechneten Einkommen stehen Ihnen in §§ 114 ff. ZPO entsprechende Tabellen zur Verfügung, mit deren Hilfe Sie die Kosten ganz oder nur anteilig übernommen bekommen.
Beispiel:
Folgende Vergleichsrechnung ist zum bessern Verständnis anzubringen:
Nettoeinkommen € 1.317,30 Erwerbstätigkeitsbonus ./. € 173,00 Freibetrag Partei ./. € 380,00 Freibetrag Kind ./. € 266,00 Unfallversicherung ./. € 58,38 Lebensversicherung ./. € 173,25 Kfz-Haftpflichtvers. ./. € 46,00 Mietkosten ./. € 172,20 Möbelanschaffung € 189,10 ----------------------------------- (einzusetzendes Einkommen) € - 140,63
In der oben aufgeführten Rechnung hat der Antragssteller einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe in voller Höhe ohne Ratenzahlung. Je nach Rechnungsbetrag ist ggf. eine Monatsrate in folgender Höhe zu zahlen.
einzusetzenden Einkommen ... (in Euro) ergibt eine eine Monatsrate von ... (Euro) bis 15 0 50 15 100 30 150 45 200 60 250 75 300 95 350 115 400 135 450 155 550 175 550 200 600 225 650 250 700 275 750 300 über 750 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens
Hinweis zu Verfahrenskostenhilfe bei SGB II oder Harz IV:
- Sollten Sie Leistungen nach SGB II (Harz IV) erhalten, ist das Ausfüllen noch einfacher. Sie müssen den (A) Kopf des Formularblattes mit Name, Wohnort u. s. w. ausfüllen und (B) angeben, dass Sie nicht Rechtschutz versichert sind sowie (C) keine Unterhaltsleistungen erhalten.
- Weiterhin sollten Sie in das Feld (D) Ihr/e Kinde/r einschreiben, angeben und die Unterhaltsart benennen.
- Dann müssen Sie in das Feld Ihre Bruttoeinnahmen nach Harz IV sowie die Höhe des Betrages eintragen.
- Weiterhin sollten Sie auf der Rückseite ankreuzen, dass Sie kein Vermögen, kein Grundvermögen, keine Bausparkonten und sonstige Vermögenswerte haben (sofern dies zutreffend ist). Für den Fall, dass Sie ein Bank- oder Girokonto haben, ist dies in die erforderliche Spalte einzutragen. Gleiches gilt für den Besitz eines PKW.
- Danach sind die Wohnkosten unter (H) auszufüllen.
- Wichtig!!! - Der Antrag muss von Ihnen unterzeichnet werden.
- Sollten Sie Schulden haben, sind diese unter (I) einzutragen.
- Die Erfolgsaussichten eines Antrages oder einer Klage können verschieden nachgewiesen werden:
Ein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ist besser nicht mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag gemeinsam einzureichen - weil einerseits der Verfahrenskostenhilfeantrag negativ entschieden werden kann, aber gleichzeitig der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung dann anhängig ist. Die Anhängigkeit eines Antrags führt regelmäßig zu Gerichts- und Anwaltskosten. Diese müssen dann, wenn beides gleichzeitig eingereicht wurde und für den Fall, dass Ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe negativ beschieden wird, persönlich von Ihnen bezahlt werden.
Dies umgeht man, indem man den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit einem Entwurf der Klageschrift oder des Antrages versieht und die Verfahrenskostenhilfe bedingt einreicht. Damit bringt man gegenüber dem Gericht zum Ausdruck, dass man die Verfahrenskostenhilfe nur erhalten will, wenn der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht wird dann zuerst über den Verfahrenskostenhilfeantrag entscheiden und einen Rechtsanwalt zuordnen. Erst danach wird der Antrag oder die Klage bei Gericht eingereicht.
Sollte es im Sachverhalt keine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geben, dann fallen nur sehr geringe Kosten gegenüber dem eigenen, den Antrag einreichenden, Rechtsanwalt an. Weitere Kosten entstehen dadurch nicht. Allerdings können Sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch alleine stellen und später einen Anwalt Ihrer Wahl benennen.
Gerne sind wir bereit, Sie schon beim Verfahrenskostenhilfeantrag zu unterstützen und nicht erst beim Verfahren (nach positivem Bescheid zur Kostenübernahme). Dabei übernehmen wir für Sie sowohl das Ausfüllen des Antrags als auch das Schreiben des Entwurfes. [KONTAKT]
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