Nach unseren Erfahrungen wird für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ein
Gegenstandwert (Streitwert) von 2000.00 €
festgesetzt. Somit müssen Sie für ein durchschnittliches Verfahren die Gerichtskosten wie folgt kalkulieren:
| Posten | Gebühr in € | Anzahl | Betrag in € |
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| Gerichtskosten | 73,00 | 2,00 | 146,00 |
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| Anwaltskosten | | | |
| Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG | 133,00 | 1,30 | 172,90 |
| Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG | 133,00 | 1,20 | 159,60 |
| Post- und Telek.-entgelte Gem.- Nr. 7002 VV RVG | 20,00 | 1,00 | 20,00 |
| Zwischensumme Netto | | | 352,50 |
| Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | | 19 % | 66,97 |
| Endsumme Brutto | | | 419,47 |
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| Kosten gesamt | | | 565,47 |
Die Gerichtskosten werden berechnet nach § 34 Gerichtskostengesetz.
Die Rechtsanwaltskosten werden berechnet nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Musterrechnung handelt! In den einzelnen Verfahren kann die Rechnung höher ausfallen, beispielsweise wenn weitere Kosten, wie Fahrtkosten, Termine, Besichtigungen etc. anfallen.
Unabhängig vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz haben Sie jederzeit die Möglichkeit, eine ggf. anderslautende Gebührenvereinbarung mit Ihrer Anwältin/ Ihrem Anwalt zu treffen!
Sollten Sie nicht über das nötige Einkommen verfügen, bietet sich die Möglichkeit, für die Kosten von der Staatskasse ein Darlehen zu erhalten bzw. die Kosten komplett übernommen zu bekommen (s.
Verfahrenskostenhilfe)
Für weitere Fragen zum Thema Vaterschaftsfeststellung stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.